BVerwG, Beschluss vom 08.06.2021 – 9 B 26.20

Verfassungswidrigkeit eines Verwaltungsakts führt nicht zu Reduktion des Rücknahmeermessens auf Null.

Amtliche Leitsätze:

1. Die Verfassungs- und Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) führt nicht dazu, dass das einer Behörde durch eine Ermächtigung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte eingeräumte Ermessen allein deshalb auf Null reduziert ist, weil der zurückzunehmende Verwaltungsakt verfassungs- oder grundrechtswidrig ist.

Beschluss frei zugänglich