BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19

Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes von Kinderpornografie.

Amtlicher Leitsatz:

Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Pressemitteilung Nr. 29/2020 vom 16.06.2020