BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22

§ 13b BauGB ist mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht erlassen werden. Die Normen des beschleunigten Verfahrens ( § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a BauGB) sehen dies nicht vor und sind somit  unionsrechtswidrig und  nicht anwendbar.
  2. Nach § 13b Satz 1 BauGB gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern das beschleunigte Verfahren für die Überplanung von bestimmten Außenbereichsflächen. Dies ist mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments nicht vereinbar und wird der SUP-Richtlinie nicht gerecht. 
  3. Der Bebauungsplan leidet somit an Verfahrensfehlern, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und zu seiner Unwirksamkeit führen.

Urteil frei zugänglich.