BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 – BVerwG 6 C 9.20

Infrastrukturelle Einrichtungen eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfallen dem unmittelbaren Schutz durch Art. 8 GG, sofern sie eine inhaltliche Verbindung zur angestrebten Meinungskundgabe der Versammlung aufweisen oder für die konkrete Veranstaltung logistisch notwendig sind und zu ihr in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Charakter eines Protestcamps als Dauerveranstaltung steht seiner Einordnung als durch Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützter Versammlung grundsätzlich nicht entgegen.
  2. Die Versammlungsbehörde kann die Dauer eines Protestcamps unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG beschränken.
  3. Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren, durch das Versammlungsgesetz ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist.

Urteil frei zugänglich.

 

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