BVerwG, Urteil vom 24.05.2023 – 9 CN 1.22

Die Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen, um hierdurch u.a. einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen, der Stadt Tübingen ist im Wesentlichen rechtmäßig.

Amtliche Leitsätze:

  1. Eine kommunale Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck kann auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG sein, wenn die darin bzw. damit verkauften Speisen und Getränke "als mitnehmbares take-away-Gericht" angeboten werden. 
  2. Die Erhebung einer solchen Verpackungssteuer steht nicht im Widerspruch zur Gesamtkonzeption des geltenden Abfallrechts oder zu konkreten abfallrechtlichen Regelungen.

Urteil frei zugänglich.