Die in Brandenburg geltende Pflicht für Polizeivollzugsbeamte, ein Namensschild oder eine ähnliche die Identifizierung ermöglichende Kennzeichnung zu tragen, ist verfassungsgemäß. Zwar stellt die Regelung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Polizeivollzugsbeamten dar. Dieser Eingrif erweist sich aber in Abwägung mit Transparenz und Bürgernähe der Polizei als gegenüberstehenden Rechtsgütern als verhältnismäßig.