BverwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14.16

Behörde darf bei Ermessensreduktion auf Null nicht nur auf Grund eines "Eingriffskonzepts" eingreifen.

Amtlicher Leitsatz:

2. Ist das Entschließungsermessen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf Null reduziert, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG die Behörde nicht, für die zeitliche Reihenfolge ihres Einschreitens gegen bestehende Störungen der öffentlichen Sicherheit vorab ein Eingriffskonzept aufzustellen. Die Entscheidung über die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens unterliegt jedoch dem Willkürverbot.

Urteil frei zugänglich