Amtliche Leitsätze:
- In entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist ein Informationszugangsanspruch ausgeschlossen, soweit schon das Auffinden der von einem Antragsteller begehrten Informationen im Aktenbestand der Behörde in Anbetracht der Größe dieses Bestandes und der Notwendigkeit händischer Suche mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
- Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz gewähren einen Anspruch auf Wiederbeschaffung amtlicher Informationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhanden sind.