EuGH, Urteil vom 17.03.2021 – C‑585/19

Tägliche Mindestruhezeit gilt für alle Arbeitsverträge, die mit Arbeitgeber geschlossen wurden, zusammengenommen.

Amtlicher Leitsatz:

Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die in diesem Art. 3 vorgesehene tägliche Mindestruhezeit, wenn ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen hat, für diese Verträge zusammengenommen und nicht für jeden dieser Verträge für sich genommen gilt.

Urteil frei zugänglich