EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C‑59/19

Bei Klage wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung greift Gerichtszuständigkeit für unerlaubte Handlungen.

Amtlicher Leitsatz:

Art. 7 Nr. 2 der [Brüssel-Ia-VO] ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage gilt, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.

Urteil frei zugänglich