LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21

Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen.

Aus der Pressemitteilung:

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmersim Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmerist in diesem Fall arbeitsunfähig.

Pressemitteilung Nr. 3/2021