LG Hanau, Beschluss vom 20.04.2023 – 1 Qs 23/22

Wenn bei einem Polizeieinsatz die Body-Cam eines Polizeibeamten eingeschaltet ist, macht sich nicht strafbar, wer dies mit seinem Smartphone filmt.

Amtlicher Leitsatz:

Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer Personenkontrolle sind nicht als "nichtöffentlich" i.S.d. § 201 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn die kontrollierenden Polizeibeamten die Aussagen selbst zum Zwecke der Beweissicherung mit einer "Body-Cam" aufzeichnen.

Urteil frei zugänglich.