Amtlicher Leitsatz:
Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer Personenkontrolle sind nicht als "nichtöffentlich" i.S.d. § 201 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn die kontrollierenden Polizeibeamten die Aussagen selbst zum Zwecke der Beweissicherung mit einer "Body-Cam" aufzeichnen.