Redaktioneller Leitsatz:
Die Klausel ist gem. §§ 307 Abs. 1,2 BGB unwirksam, da diese einer Inhaltskontrolle nicht standhält und eine Nähe zu dem Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit aus § 309 Nr. 9a BGB besteht.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Chiara Schoop finden Sie bei der Hanover Law Review.