LG Stuttgart Urteil vom 14.6.2022 – 12 O 270/21

Ein unvermeidbares Ereignis, dass bei einem Verkehrsunfall eine Mithaftung für die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ausschließt, muss nicht immer bewiesen werden.

Amtliche Leitsätze

1. Kein Ausschluss der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG, wenn offen bleibt, ob ein Kraftfahrzeug durch ein von einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug abgefallenen oder aufgewirbelten Metallteil beschädigt worden ist.

2. Steht fest, dass der Schaden kausal auf den Betrieb des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nicht die genaue Ursache beweisen.

Urteil frei zugänglich.