Nds OVG, Beschluss vom 08.06.2022 – 10 ME 75/22

Ändert eine Kommune den Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung, woraus die Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei resultiert, so ist der zuvor gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen zu bescheiden.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die nachträgliche Änderung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung allein zur Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung aller Parteien nicht zu vereinbaren, so dass der zuvor gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss.
  2. Dies gilt auch bei neu errichteten kommunalen Einrichtungen ohne lange Nutzungshistorie, wenn der Widmungszweck bereits ausdrücklich oder zumindest konkludent festgelegt wurde und es der insoweit beweispflichtigen Kommune nicht gelingt, den Verdacht zu entkräften, den Widmungszweck nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund, sondern nur, um einen bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können, geändert zu haben.

Beschluss frei zugänglich.