Amtlicher Leitsatz:
Bei der Prüfung, ob im Organstreitverfahren eine einstweilige Anordnung (§ 12 Abs. 1 NStGHG i.V. mit § 32 Abs. 1 BVerfGG) ergeht, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein solcher Antrag bleibt erfolglos, wenn der Antrag in der Hauptsache nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 NStGHG i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend begründet ist.