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OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2023 – 4 U 102/22

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2023 – 4 U 102/22

Der Anspruch des Auftragnehmers auf den Werklohn wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen Mängeln der Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt und das Vertragsverhältnis dadurch in ein sog. Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dabei muss auch eine Teilschlussrechnung prüfbar sein.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Wenn Fälligkeitserfordernis der Abnahme entfällt, geht das Vertragsverhältnis in ein sog. Abrechnungsverhältnis über, in welchem der Besteller keine Nacherfüllung mehr verlangt. Der Werklohnanspruch wird auch in diesem Fall fällig.
  2. Auch eine Teilschlussrechnung ist prüfbar, da auch in diesem Fall abschließend Rechnung über die am Bauvorhaben erbrachten Teilleistungen gelegt werden sollen.
  3. Der Besteller soll im Fall der Abrechnung des gekündigten Bauvertrages  in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der geforderten Vergütung überprüfen zu können.
  4. Der benötigte Umfang der Schlussrechnung ist im EInzelfall zu betrachten, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen.

Urteil frei zugänglich.