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OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2019 – 2 Ws 352/19 u.a.

OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2019 – 2 Ws 352/19 u.a.

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.

Amtliche Leitsätze:

1. Der Umstand, dass der Verurteilte unter rechtlicher Betreuung steht, stellt für das Erfordernis der Beiordnung eines Verteidigers lediglich ein Indiz dar, das für sich allein genommen erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen.

2. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Verfahrens nach § 57 Abs. 1 StGB nacheinander mehrere divergierende Prognoseeinschätzungen abgegeben hat.

Beschluss frei zugänglich