Juristische Fakultät Studium Im Studium E-Learning-Angebote JurOnlineRep
OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2020 – 3 Ws 372/19

OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2020 – 3 Ws 372/19

Vollzug der Untersuchungshaft in Niedersachsen: Erfordernis eines Haftstatuts nach § 119 StPO.

Amtlicher Leitsatz:

Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Den sich aus §§ 133 ff. NJVollzG ergebenden Beschränkungen sind in Niedersachsen inhaftierte Beschuldigte nur zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt unterworfen. Daher können ohne ein Haftstatut nach § 119 StPO nur Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt Entscheidungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft tragen.

Beschluss frei zugänglich