OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2023 – 22 W 8/22

Die Störung oder Behinderung einer polizeilichen Maßnahme stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und kann die Anordnung von Polizeigewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises rechtfertigen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Störung oder Behinderung einer polizeilichen Maßnahme stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und kann die Anordnung von Polizeigewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises rechtfertigen.
  2. Die Rechtmäßigkeit der Gewahrsamsanordnung hängt nicht davon ab, dass auch der Platzverweis seinerseits rechtmäßig war; maßgeblich ist allein, dass der Platzverweis wirksam geworden ist.
  3. Die Polizei muss nach der Ingewahrsamnahme die Gefahrenlage fortlaufend weiter im Blick behalten und bei deren Wegfall die Freiheitsentziehung beenden. Dies gilt selbst dann, wenn eine richterliche Entscheidung ergangen und die darin festgesetzte Höchstdauer noch nicht erreicht ist.

Beschluss frei zugänglich.