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OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 Ws 154/20

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 Ws 154/20

Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestellung eines Nebenklägerbeistands.

Amtlicher Leitsatz:

Eine Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestellung eines Nebenklägerbeistands ist mangels Beschwer unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte geltend macht, die Beistandsbestellung verstoße gegen § 146 StPO analog und §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BORA. 

Beschluss frei zugänglich