Amtlicher Leitsatz:
Eine Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestellung eines Nebenklägerbeistands ist mangels Beschwer unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte geltend macht, die Beistandsbestellung verstoße gegen § 146 StPO analog und §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BORA.