OLG Celle, Urteil 05.10.2022 – 14 U 19/22

Überfährt ein Fahrzeug einen Hund und beißt dieser kurz danach seinen Hundehalter, so ist dies der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Es ist der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zuzurechnen, wenn ein von einem Fahrzeug überrollter, aber dennoch überlebender Hund in engem zeitlich-örtlichem Zusammenhang danach seinen Halter beißt.
  2. Im Rahmen einer langjährigen Jagdfreundschaft stellt der alleinige Transport von Baumaterialien für einen Hochsitzbau keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar, die eine Haftungsprivilegierung i.S.d. §§ 104 ff. SGB VII begründet.
  3. Zur Abwägung der Betriebsgefahr eines Kfz einerseits und der Tiergefahr eines Hundes andererseits (hier mit 75:25 zu Lasten der Betriebsgefahr des Kfz bemessen).

Urteil frei zugänglich.