OLG Celle, Urteil vom 15.11.2023 – 14 U 56/23

Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 I StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

Amtlicher Leitsatz:

  1. Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 I StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Öllieferant muss keine technische Überprüfung der Tankanlage durchführen, solange kein sichtbarer Mangel vorliegt.
  2. Eine Haftung für bei einem Befüllvorgang ausgetretenem Öl kommt nach dem Haftpflichtgesetz nicht in Betracht, wenn der technische Zustand des Tankwagens zur Abgabe des Heizöls einwandfrei ist.

Urteil frei zugänglich.