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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.11.2019 – WpÜG 3/19

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.11.2019 – WpÜG 3/19

Kein vorläufiger Rechtsschutz für Konzernbetriebsrat bei Osram gegen Übernahmeangebot.

Amtlicher Leitsatz:

Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu beachtenden Regelungen des Wertpapierübernahmegesetzes sind grundsätzlich nicht drittschützend. Der Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG kann deshalb nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen im Zusammenhang mit einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot durch die ams Offer GmbH geltend machen.

Pressemitteilung Nr. 66/2019 vom 18.11.2019