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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.05.2023 – 1 U 310/20

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.05.2023 – 1 U 310/20

Straßenbäume müssen regelmäßig von der Gemeinde auf potenzielle Gefahren hin kontrolliert werden.

Amtlicher Leitsatz:

Eine Gemeinde kann die Kontrolle der Bäume an Straßen und Gehwegen nach der sog. FLL-Richtlinie organisieren. Die Richtlinie muss aber im Einzelfall richtig angewendet werden.

Redaktionlle Leitsätze:

  1. Die Gemeinde hat die Pflicht für die Sicherheit der öffentlichen Wege und Straßen zu sorgen.
  2. Darunter fällt auch die Überwachung von Bäumen am Straßenrand, um Gefahren zu erkennen.
  3. In dem Bundesland Hessen ist diese Pflicht nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich ausgestaltet. Es existiert keine gesetzliche Regelung, die in anderen Bundesländeren die Verkehrssicherungspflicht dem Bereich hoheitlicher Aufgaben zuweist. Die Anspruchsgrundlage ist somit § 823 Abs. 1 BGB und nicht § 839 BGB.
  4. Die Verkehrssicherungspflicht ist eingehalten, wenn die Bäume an der Straße regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse beobachtet und untersucht werden, wenn besondere Umstände dies für notwendig erscheinen lassen. Unter diese besonderen Umstände fällt das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau.
  5. Das Kontrollintervall muss differenziert bestimmt werden. Ein gesunder, nur leicht beschädigter alternder Baum sollte einmal jährlich kontrolliert werden.

Urteil frei zugänglich.