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OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.05.2020 – 2 AuslA 3/20

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.05.2020 – 2 AuslA 3/20

Doppelbestrafungsverbot gilt auch für EU-Ausländer.

Aus der Pressemitteilung:

Die Auslieferung einer italienischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden in die USA ist unzulässig, wenn die Republik Italien für ihre Staatsangehörige das im Strafrecht geltende Doppelbestrafungsverbot geltend gemacht hat. Das Doppelbestrafungsverbot ist auch anzuwenden, wenn der betroffene EU-Bürger durch einen anderen als den zur Auslieferung ersuchten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) bereits verurteilt worden ist.

Pressemitteilung Nr. 47/2020