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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.01.2023 – 4 U 249/21

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.01.2023 – 4 U 249/21

Eine Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein Mensch durch eine vom Tier herbeigeführte Gefahr für ein anderes Tier zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Nach § 833 Satz 1 BGB hat der Tierhalter dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der durch das Tier entstanden ist.
  2. Haften tut der Tierhalter nicht nur, wenn ein anderer unmittelbar durch das Tier verletzt wird, z.B. gebissen wird, sondern schon wenn die Verletzung adäquat kausal auf das Tierverhalten zurückzuführen ist.
  3. Für die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 reicht ein mittelbarer Zusammenhang oder eine Mitverursachung aus.
  4. Haftbar ist ein Tierhalter auch dann, wenn ein Mensch sich durch die Gefahr, die von dem Tier herbeigeführt wird, dazu gezwungen sieht einzugreifen.

Urteil frei zugänglich.