Redaktionelle Leitsätze:
- Nach § 833 Satz 1 BGB hat der Tierhalter dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der durch das Tier entstanden ist.
- Haften tut der Tierhalter nicht nur, wenn ein anderer unmittelbar durch das Tier verletzt wird, z.B. gebissen wird, sondern schon wenn die Verletzung adäquat kausal auf das Tierverhalten zurückzuführen ist.
- Für die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 reicht ein mittelbarer Zusammenhang oder eine Mitverursachung aus.
- Haftbar ist ein Tierhalter auch dann, wenn ein Mensch sich durch die Gefahr, die von dem Tier herbeigeführt wird, dazu gezwungen sieht einzugreifen.