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OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2021 – 3 Ws 169/21

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2021 – 3 Ws 169/21

Keine Unverhältnismäßigkeit ausländischer Haftbedingungen, wenn Angeklagter diese durch Flucht selbst verusacht hat.

Amtliche Leitsätze:

1. Eine lange im Ausland erlittene Auslieferungshaft auf Grund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland begründet alleine noch keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO.

2. Etwaige Erschwerungen durch die Haftbedingungen im Senegal führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn der Angeklagte solche Erschwerungen erst durch seine vorausgegangene Flucht nach Afrika schuldhaft verursacht hat.

Beschluss frei zugänglich