OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 – 30 U 195/22

Die Verjährung beginnt gem. § 548 Abs. 1 auch bei Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des nicht rücknahmebereiten Vermieters.

Amtlicher Leitsatz:

Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (...). 

Redaktionelle Leitsätze:

  1. § 548 Abs. 1 BGB soll zwischen den Mietvertragsparteien eine schnelle Auseinandersetzung  garantieren und ist deshalb weit auszulegen. 
  2. Die Vorschrift umfasst alle Schadenersatzansprüche des Vermieters, die sich auf den Zustand der Mietsache beziehen.
  3. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB in dem Zeitpunkt in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies ist identisch mit der Rückgabe i.S.d. § 546 BGB.

Urteil frei zugänglich.