Amtlicher Leitsatz:
Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (...).
Redaktionelle Leitsätze:
- § 548 Abs. 1 BGB soll zwischen den Mietvertragsparteien eine schnelle Auseinandersetzung garantieren und ist deshalb weit auszulegen.
- Die Vorschrift umfasst alle Schadenersatzansprüche des Vermieters, die sich auf den Zustand der Mietsache beziehen.
- Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB in dem Zeitpunkt in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies ist identisch mit der Rückgabe i.S.d. § 546 BGB.