OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2020 – 5 RVs 63/20

Keine Urkundenunterdrückung i.S.d. § 274 StGB bei der Wegnahme einer Geldbörse samt der beinhalteten Personalpapiere.

Amtlicher Leitsatz:

Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht.

Urteil hier abrufbar.

Verfasst von SH