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OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2022 – 2 Rv 34 Ss 789/21

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2022 – 2 Rv 34 Ss 789/21

Das allgemeine Vermummungsverbot bei Versammlungen darf nicht durch Vermummung zwecks behaupteten Schutzes vor Gegendemonstranten unterlaufen werden.

Orientierungssätze der Pressestelle des OLG Karlsruhe:

  1. Auch wer die eigene Identität lediglich vor politischen Gegnern verbergen möchte, weil er von diesen ausgehende Repressalien befürchtet, darf sich bei der Teilnahme an einer Demonstration nicht vermummen.
  2. Wer dennoch das eigene Gesicht verhüllt, macht sich wegen Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot strafbar.

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe.

 

Verfasst von SH