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OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020 – 15 U 171/19

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020 – 15 U 171/19

146 Seiten Textbausteine genügen nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung.

Aus dem Beschluss:

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), nach Nr. 2 die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, nach Nr. 3 die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten und nach Nr. 4 die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Im Rahmen dieser gesetzlichen Anforderungen muss jede Berufungsbegründung anerkanntermaßen auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dazu gehört die Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt; formelhafte Wendungen und allgemeine Redewendungen genügen dabei ebenso wenig wie die pauschale Rüge, die Auffassung des Erstrichters sei falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift irrig. Unzureichend ist in aller Regel auch die – vorliegend nicht einmal erfolgte (!) - bloße Bezugnahme auf Sachvortrag und Beweisangebote erster Instanz; dies genügt nur ausnahmsweise dann, wenn das erstinstanzliche Gericht ein bereits ausreichend unter Beweis gestelltes Vorbringen für nicht beweisbedürftig gehalten hat (...).

Beschluss frei zugänglich