Leitsätze der Redaktion:
- Der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs „auf der Straße“ gebietet für den Käufer besondere Vorsicht, weil er – für den Käufer erkennbar – erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert.
- Die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden guten Glauben des Erwerbers trägt, wer den Eigentumserwerb bestreitet. Die fehlende Gutgläubigkeit hat der Gesetzgeber im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund formuliert. Darum muss der vermeintliche gutgläubigen Erwerb die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB beweisen, und nicht seine Gutgläubigkeit.