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OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2006 – 1 Ss 5/06

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2006 – 1 Ss 5/06

Zum Strafrahmen nach Einspruch gegen den Strafbefehl.

Amtliche Leitsätze:

1. Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, ist das Gericht nicht gehindert, auch bei unverändertem Sachverhalt und ohne Hinzutreten neuer Umstände eine höhere Strafe festzusetzen.

2. Weist das Gericht auf diese Verschärfungsmöglichkeiten hin, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit, wenn dabei eine gemessen an den §§ 46 ff StGB vertretbare Strafmaßvorstellung offen gelegt, der Eindruck einer Festlegung vermieden und die Willensfreiheit des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.

Beschluss frei zugänglich