Redaktionelle Leitsätze:
- Die Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug" bei einem funktionsfähigen und zum Betrieb verkauften Gebrauchtwagens führt nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund sonstiger Angaben des Verkäufers und des Vertragszwecks von einem funktionsfähigen Fahrzeug ausgehen darf.
- Wird die Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung nicht erfüllt, so haftet dieser nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 oder § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB.
- Der Schädiger hat die Kosten des Geschädigten bezüglich eines Sachverständigengutachtens nur zu erstatten, soweit dies erforderlich war.