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OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2022 – 2 U 219/21

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2022 – 2 U 219/21

Erhält ein Kontoinhaber eine internationale Transaktionen aus unbekannter Quelle in der Größenordnung von 10.000 Euro kann er sich nicht auf Entreicherung berufen, vielmehr unterliegt er einer verschärften Haftung.

Amtlicher Leitsatz:

Wer aus einer ihm nicht näher bekannten Quelle eine Banküberweisung erhält, kann sich nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, wenn er sich bewusst der Einsicht verschließt, dass er das Geld nicht behalten bzw. verwenden darf (hier: Bereicherungsschuldner wird über ein soziales Netzwerk durch eine unbekannte Person aufgefordert, internationale Transaktionen in der Größenordnung von 10.000,00 Euro über ein pseudonymisiertes Zahlungssystem vorzunehmen).

Urteil frei zugänglich.