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OVG Bautzen, Beschluss vom 15.06.2023 – 6 B 83/23

OVG Bautzen, Beschluss vom 15.06.2023 – 6 B 83/23

Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Sache in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage muss sich auch ein demokratischer Politiker den in der Bezeichnung "Regime" enthaltenen Vorwurf gefallen lassen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Aufschrift des "Gedenksteins" fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. In diesen Schutzbereich fällt auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern, wie das hier der Fall ist.
  2. Die Äußerungen sind zwar abwertend, beziehen sich aber als (polemische)  Äußerungen auf den politischen Meinungskampf. Nicht im Vordergrund steht somit die persönliche Herabsetzung des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung.

Beschluss frei zugänglich.