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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2023 – OVG 4 S 4/23

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2023 – OVG 4 S 4/23

Betreibt ein Polizeibeamter außerhalb des Dienstes einen Internetauftritt, in dem er erkennbar als Polizist polizeiliche Themen behandelt, kommt eine Untersagung der Nebentätigkeit durch die Dienstbehörde in Betracht.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Entscheidend ist, ob eine Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, vgl. § 40 Satz 2 BeamtStG.
  2. Dies ist nach  § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG  bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten der Fall. Zum Beispiel, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Auch nach § 63 Abs. 5 LBG wird für eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als Versagungsgrund angeführt, dass ein Polizeibesamter bei der Ausführung polizeiliche Pflichten verletzt.
  3. Hierbei greift das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, nicht.
  4. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten.
  5. Die Nebenbeschäftigung des Polizeibeamten durfte somit vom Dienstherrn untersagt werden, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.

Urteil frei zugänglich.