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OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.07.2021 – 13 LA 258/21

OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.07.2021 – 13 LA 258/21

Subsidiarität infektionsschutzrechtlichen Anspruchs wegen Verdienstausfalls gegenüber § 616 BGB.

Amtliche Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde nur einen Anspruch auf Erstattung getätigter Zahlungen an den Arbeitnehmer nach § 56 Abs, 5 Satz 3 IfSG, wenn dieser einen Verdienstausfall erlitten hat (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 616 Satz 1 BGB ist nicht subsidiär.

2. Bei einer Absonderung wegen des Verdachts einer Infektion handelt es sich um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.

3. Ein Zeitraum von vier Tagen ist jedenfalls eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.

Beschluss frei zugänglich