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OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2019 – 1 ME 74/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2019 – 1 ME 74/19

Analoge Anwendbarkeit der BauODV ND 2012 § 11 Abs 5 auf einseitige Grenzbebauung.

Amtlicher Leitsatz:

§ 11 Abs.5 DVO-NBauO ist jedenfalls dann nicht analog auf einseitige Grenzbebauung anwendbar, wenn auf dem Nachbargrundstück aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht ebenfalls an die Grenze gebaut werden darf. Beantragt die Baugenehmigungsbehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines die aufschiebende Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs anordnenden Beschlusses, so kann der Streitwert pauschalierend anhand des (ggf. zu halbierenden) Genehmigungsstreitwerts bemessen werden.

Beschluss frei zugänglich