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OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.04.2021 – 13 ME 166/21 u.a.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.04.2021 – 13 ME 166/21 u.a.

Zur Rechtmäßigkeit nächtlicher Ausgangsbeschränkung.

Bereits drei Oberverwaltungsgerichte haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz zur Rechtmäßigkeit einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung Stellung genommen und sind dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

Für rechtswidrig erachteten die Ausgangssperre:

OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.04.2021 – 13 ME 166/21 und

VGH Mannheim, Beschluss vom 08.02.2021 – 1 S 321/21

Auszüge aus der Begründung des OVG Lüneburg:

  • Die Maßnahme sei weder erforderlich noch angemessen.
  • Soweit die Maßnahme vor allem auf Treffen junger Menschen an beliebten öffentlichen Plätzen abziele, dränge sich ein Betretungsverbot als mildere Maßnahme geradezu auf.
  • Im Interesse all derer, die sich an die Kontaktbeschränkungen halten, habe die Behörde zunächst alles Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um Kontaktbeschränkungen allgemein durchzusetzen, bevor sie einschneidende Maßnahmen ergreife, die sich rechtmäßig wie rechtswidrig verhaltende Personen gleichermaßen treff.
  • Es sei „nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt“ worden,
    • in welchem Umfang die behaupteten Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich tatsächlich bestünden.
    • in welchem Umfang bereits Bemühungen unternommen wurden, die behauptete unzureichende Einhaltung privater Kontakte durch mildere Mittel zu verbessen.
    • dass auch gesteigerte Bemühungen von vornherein erfolglos bleiben würde.
  • Nach einem Jahr der Pandemie bestehe die begründete Erwartung nach weitgehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege. Einschneidende Maßnahmen ließen sich daher nicht mehr auf unbelegte Behauptungen stützen.

Für rechtmäßig hatte die Ausgangssperre hingegen erachtet:

VGH München, Beschluss vom 14.12.2020 – 20 NE 20.2907.

Auszüge aus der Begründung:

  • Maßnahme sei vom IfSG ausdrücklich vorgesehen.
  • Mildere Maßnahmen („Lockdown light“ und „Hotspotstrategie“) hätten keine Wirkung gezeigt.
  • Es handele sich nicht um eine Freiheitsentziehung, so dass eine richterliche Anordnung entbehrlich sei.