Amtlicher Leitsatz:
Ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 3, 4 StVG gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV zugleich der Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verbunden, so beträgt der Streitwert (im Klageverfahren) 10.000 EUR.
Streitwert für die Entziehung der Fahrerlaubnis und zugleich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Amtlicher Leitsatz:
Ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 3, 4 StVG gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV zugleich der Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verbunden, so beträgt der Streitwert (im Klageverfahren) 10.000 EUR.