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OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2021 – 13 MN 260/21

OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2021 – 13 MN 260/21

Verbot der Beherbung Personen ohne Wohnsitz in Niedersachsen verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die "Landeskinderregelung" in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung stellt keine notwendige Schutzmaßnahme dar. Ein Verbot der Beherbergung von Personen ohne Wohnsitz in Niedersachsen ist unverhältnismäßig, da die Einschränkungen - insbesondere der Berufsfreiheit der betroffenen Beherbergungsbetriebe - nicht in einem angemessenen Verhältnis zum geringen Nutzen der Maßnahme stehen.
  2. Die Ungleichbehandlung von Landeskindern mit Personen ohne Wohnsitz in Niedersachsen bei der Beherbergung ist nicht gerechtfertigt und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Auswirkungen auf den Infektionsschutz nicht ins Gewicht fallen. Da Übernachtungen von Personen aus niedersächischen Gebieten mit hoher Inzidenz und weite Anreisen innerhalb Niedersachsens möglich sind, die mit Blick auf das Infektionsgeschehen gefährlicher sind als die Übernachtung von Personen aus Regionen außerhalb Niedersachsens mit geringer Inzidenz und ggf. kurzer Anreise, lässt sich die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Beschluss frei zugänglich