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OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021 – 1 ME 161/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021 – 1 ME 161/20

Stellplätze und Zufahrten in straßenabgewandten Bereichen verstoßen nicht gegen Rücksichtsnahmegebot.

Amtlicher Leitsatz:

Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn in einem festgesetzten Dorf- oder Mischgebiet auch in den straßenabgewandten Bereichen Stellplätze und entsprechende Zufahrten genehmigt werden, soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, die dort eine besondere Wohnruhe gewährleisten sollen (...).

Beschluss frei zugänglich