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OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.09.2020 – 1 MN 61/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.09.2020 – 1 MN 61/20

Erlass einer Veränderungssperre erfordert Beteiligung des Ortsrats.

Amtliche Leitsätze:

1. § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG erfordert die Beteiligung des Ortsrats auch beim Erlass einer Veränderungssperre.

2. § 94 Abs. 2 Satz 1 NKomVG bewirkt gegenüber Abs. 1 eine Vorverlegung des Anhörungszeitpunkts.

3. Die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 BauGB ist auf Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des NKomVG nicht anwendbar.

Beschluss frei zugänglich