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OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2021 – 1 ME 50/21

OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2021 – 1 ME 50/21

Kumulierung von Befreiungen verletzt nicht Rücksichtnahmegebot, wenn einzelne Befreiungen Nachbarn zumutbar sind.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die bauleitplanerische Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien hat im Ausgangspunkt eine städtebauliche Funktion und dient nicht automatisch der Zuordnung individueller Abwehrbefugnisse. Es bedarf daher einer besonderen, auf die konkrete Konzeption des Plangebers bezogenen Begründung, dass Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen sollen (...).
  2. Eine Kumulierung von - wie hier - verschiedenartigen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen, wenn die einzelnen Befreiungen den Nachbarn oder die Nachbarin nicht unzumutbar beeinträchtigen (...).

Beschluss frei zugänglich