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OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.2019 – 1 KN 64/15

OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.2019 – 1 KN 64/15

Kontrolle des Flächennutzungsplans durch einen Normenkontrollantrag.

Amtliche Leitsätze:

1. Sieht ein Bebauungsplan eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen vor, ist das Baugebiet als ein solches gemäß § 11 BauNVO festzusetzen, nicht als eines gemäß §§ 3, 4, 6 oder 10 BauNVO; dies gilt für die Zeit vor Inkrafttreten des § 13a BauNVO ebenso wie für die Zeit danach.

2. Erlässt eine Gemeinde eine örtliche Bauvorschrift und unterliegt in Niedersachsen damit dem Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV, wird diesem nicht dadurch genügt, dass allein § 84 NBauO als Ermächtigungsgrundlage genannt wird; erforderlich ist darüber hinaus die Nennung des einschlägigen Absatzes. Ob über die Nennung des Absatzes hinaus auch die herangezogene Nummer zu nennen ist, bleibt offen.

3. Die Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO findet auf § 84 NBauO keine Anwendung.

4. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt nicht vor, wenn die Hauptsatzung einer Gemeinde neben einer Verkündung im Amtsblatt einen Hinweis auf diese Verkündung in weiteren Medien vorschreibt, dieser Hinweis aber unterbleibt.

Urteil frei zugänglich