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OVG Münster, Beschluss vom 19.03.2021 – 13 B 252/21.NE

OVG Münster, Beschluss vom 19.03.2021 – 13 B 252/21.NE

Beschränkungen im Einzelhandel: Differenzierung nach Branchen ohne einleuchtenden Grund gleichheitswirdrig.

Aus der Pressemitteilung:

Das Oberverwaltungsgericht hat mit - heute bekannt gegebenem - Beschluss vom 19. März 2021 auf den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sind (...). Der Verordnungsgeber über­schreite (...) seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften.

Pressemitteilung vom 22.03.2021