OVG SH, Urteil vom 20.05.2022 – 4 MB 16/22

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt nicht zugleich einen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung dar.

Amtliche Leitsätze:

1. Bei der Auslegung von Erklärungen eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten und der Ermittlung seines wirklichen Willens soll zwar zu seinen Gunsten angenommen werden, dass derjenige Rechtsbehelf eingelegt werden soll, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen, doch folgt daraus nicht zwingend, dass die Verwaltungsbehörde einen bei einem Gericht gestellten, per Vordruck ausdrücklich so bezeichneten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, der ihr vom Gericht zugestellt wird, (auch) als Widerspruch gegen ihre Ordnungsverfügung verstehen muss.

2. Obdachlosenunterkünfte sind nicht zur dauerhaften Nutzung bestimmt. Die Zuweisung in eine solche Unterkunft begründet kein Mietverhältnis oder einen sonstigen Besitzstand.

3. Die Gemeinde ist in Ausübung des Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, einen Obdachlosen von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn sie hierfür sachlich einleuchtende Gründe anführen kann, etwa wenn sie die Unterkunft konkret für die Unterbringung anderer Obdachloser benötigt oder wenn sie sich allgemeiner auf die sicherheits- und kommunalrechtliche Verpflichtung beruft, für zukünftige Bedarfsfälle Unterkünfte in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten.

Urteil frei zugänglich.

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