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VerfGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2020 – Vf. 10-VIII-19

VerfGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2020 – Vf. 10-VIII-19

Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Bayerische Grenzpolizei.

Amtliche Leitsätze:

 

4. Art. 5 POG verstößt nicht wegen einer Verletzung der in Art. 83, 87 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Kompetenzverteilung im Bereich der Exekutive (Bundesgrenzschutz) gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

a) Die Aufgabe des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 POG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG, sog. Schleierfahndung) ist unbestritten eine Aufgabe des Landes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann eine Bayerische Grenzpolizei als Teil der Landespolizei errichtet werden.

b) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 POG weist der Bayerischen Grenzpolizei die in Art. 5 Abs. 2 POG genannten grenzpolizeilichen Aufgaben nur insoweit zu, als ihr aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1, 3 BPolG oder auf der Grundlage des § 64 BPolG eine Zuständigkeit eröffnet ist. Dies lässt einen Widerspruch zur Wahrnehmung des Grenzschutzes durch die Bundespolizei in bundeseigener Verwaltung nicht erkennen.

5. Art. 29 PAG regelt unter Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG materielles Grenzschutzrecht. Eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers gemäß Art. 71 GG kann aus § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 BPolG nicht abgeleitet werden. Da es sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 (1 BvR 142/15) um einen offensichtlichen und zudem um einen schwerwiegenden Eingriff in die Kompetenzordnung des Grundgesetzes handelt, wird hierdurch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) und das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) verstoßen.

Beschluss frei zugänglich